Zusammenfassung des Urteils BEZ.2016.54 (AG.2017.21): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Ein Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist vor dem Zivilgericht hängig. Der Beschwerdeführer fordert eine Geldsumme von der Beschwerdegegnerin und beantragt vorsorgliche Massnahmen. Es gab Entscheide bezüglich Sicherheitsleistungen und Verkauf einer Liegenschaft. Der Beschwerdeführer klagt gegen die Entscheide und erhebt Beschwerde wegen unzulässiger Rechtsverzögerung. Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Sicherheitsleistung und unentgeltliche Rechtspflege. Es werden Parteientschädigungen und Sicherheitsleistungen diskutiert. Es gibt Auseinandersetzungen über Verkaufspreise und Verfahrensdauern. Letztendlich wird über die Anträge der Parteien entschieden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2016.54 (AG.2017.21) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.12.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung und güterrechtliche Auseinandersetzung |
Schlagwörter: | Recht; Beschwerde; Entscheid; Eingabe; Beschwerdeführers; Zivilgericht; Verfahren; Sicherheit; Parteien; Massnahme; Zivilgerichts; Verkauf; Parteientschädigung; Liegenschaft; Rechtsmittel; Massnahmen; Zivilgerichtspräsident; Entscheids; Verfahrens; Sicherheitsleistung; Verfügung; Frist; Gesuch; Rechtsverzögerung; Vorinstanz; Appellationsgericht; Antrag; Beilage; Kommentar; Verkaufs |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 319 ZPO ; |
Referenz BGE: | 116 II 21; 138 III 217; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Seiler, Kommentar zur ZPO, Art. 334 ZPO URG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2016.54
ENTSCHEID
vom 3.Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beschwerdegegnerin
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung bzw. Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 31.Oktober 2016
betreffend vorsorgliche Massnahmen, Sicherheitsleistung und Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Vor dem Zivilgericht ist zwischen A____ als Kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C____ als Beklagte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Zivilprozess hängig. Mit Klage vom 25.März 2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von CHF270734.85 zu verurteilen, und sich eine Mehrforderung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Mit Replik vom 4.Mai 2016 hat er sein Rechtsbegehren unter Mehrforderungsvorbehalt auf CHF252718.75 reduziert. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung teilweise auf schuldrechtliche und teilweise auf güterrechtliche Anspruchsgrundlagen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Klage.
Mit Verfügung vom 16.November 2011 hat der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin den Kostenerlass bewilligt unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Dahinfallens der vom Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft in Polen eingetragenen Zwangshypothek.
Mit Verfügung vom 16.November 2011 hat der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin von CHF20000.- verpflichtet. Am 19.Juli 2013 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Sicherheit bis am 30. August 2013 zu leisten ist. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 28.November 2013 abgewiesen und die Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung erstreckt. Innert der erstreckten Frist hat der Beschwerdeführer die Sicherheit geleistet.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6.November 2013 ist die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geschieden worden.
Mit Entscheid vom 10.Februar 2016 hat der Zivilgerichtspräsident die Beschwerdegegnerin angewiesen, ihre Liegenschaft in Polen innert Frist bis 31.Mai 2016 zu verkaufen und dem Gericht innert gleicher Frist den Verkaufsvertrag samt Kostenabrechnung einzureichen. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin den Verkauf bis zu diesem Datum nicht abgewickelt haben sollte, hat sie gemäss diesem Entscheid dem Gericht innert gleicher Frist darzulegen und zu belegen, was sie an Verkaufsbemühungen unternommen hat und weshalb diese gescheitert sind, widrigenfalls ihr der Kostenerlass per 31.Mai 2016, eventualiter vorbehaltlos, entzogen werde. Gemäss der Begründung des Entscheids hat sich die Beschwerdegegnerin umgehend um eine bestmögliche Verwertung ihrer Liegenschaft zu bemühen. Auf eingehend begründetes Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016 hat der Zivilgerichtspräsident die Frist zum Verkauf bzw. Nachweis von Verkaufsbemühungen mit Verfügung vom 24.Juni 2016 bis 18. August 2016 erstreckt. Gemäss der Begründung der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft zu einem derzeit realistischen Preis zu verkaufen.
Mit Eingabe vom 30.Juni 2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin nebst exakten Terminvorschriften zugleich ein äquivalenter, den Investitionen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers entsprechender Mindestverkaufspreis von CHF300000.- vorzuschreiben (Ziff.1) und es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art.261 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu verpflichten, unmittelbar nach erfolgtem Verkauf ihrer Villa den Betrag von CHF130000.- als Kaution beim Gericht in Basel zu hinterlegen (Ziff.2). Die Eingabe ist am 1. Juli 2016 beim Zivilgericht eingegangen. Am 4.Juli 2016 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.Juni 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Mit Eingabe vom 18. August 2016 hat der Beschwerdeführer um einen Entscheid über sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 30.Juni 2016 ersucht. Mit begründetem Gesuch vom 18. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin um Erstreckung der Frist zum Verkauf der Liegenschaft ersucht. Mit Verfügung vom 1.September 2016 hat der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin die Frist zum Verkauf ihrer Liegenschaft bis 30.November 2016 erstreckt und ihr eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zu den Massnahmenbegehren des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 30.Juni 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 7.September 2016 hat die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Massnahmenbegehren des Beschwerdeführers beantragt. Am 8.September 2016 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wird. Mit Eingabe vom 14.September 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert. Mit Duplik betreffend die Hauptsache vom 26.September 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine weitere Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin von CHF15000.- zu leisten, widrigenfalls auf die Klage nicht einzutreten sei. Am 5.Oktober 2016 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Duplik vom 26.September 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wird, dass der Schriftenwechsel geschlossen wird und dass der Beschwerdeführer eine Frist bis 25.Oktober 2016 erhält zur Stellungnahme zum Antrag auf Erhöhung der Prozesskaution. In der Begründung dieser Verfügung hat der Zivilgerichtspräsident darauf hingewiesen, dass der Entscheid über die Massnahmebegehren in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.Juni 2016 zusammen mit dem Entscheid über die von der Beschwerdegegnerin verlangte zusätzliche Sicherheit für die Parteientschädigung erfolge. Mit einer als Noveneingabe bezeichneten Eingabe vom 14.Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf eine weitere Sicherheitsleistung beantragt. Zudem hat er sich ausgiebig zur Duplik in der Hauptsache geäussert und 16 Dokumente eingereicht. Am 20.Oktober 2016 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt wird. Mit Eingabe vom 24.Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.Oktober 2016 sei aus dem Recht zu weisen.
Mit Entscheid vom 31.Oktober 2016 hat der Zivilgerichtspräsident unter anderem erkannt, dass die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 30.Juni 2016, Ziff.1 und 2, abgewiesen werden (Ziff.3), dass der Beschwerdeführer eine weitere Sicherheitsleistung gemäss Art.99 ZPO in Höhe von CHF14000.- mit Frist bis 25.November 2016, einmal erstreckbar, zu leisten habe, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten werde (Ziff.4), dass auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.Oktober 2016 aus dem Recht zu weisen, zurzeit nicht eingetreten werde (Ziff.5) und dass über die Kosten für diesen Massnahmeentscheid mit dem Endentscheid entschieden werde (Ziff.6). Gemäss Verfahrensprotokoll ist der Entscheid am 3.November 2016 versendet worden. Mit Rektifikat vom 4.November 2016 hat der Zivilgerichtspräsident den Entscheid dahingehend berichtigt, dass die weitere Sicherheitsleistung CHF15000.- beträgt. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung kann gegen Ziff.2 bis 4 des berichtigten Entscheids innert einer Frist von 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde gemäss Art.319 ff. ZPO eingereicht werden.
Am 11.November 2016 hat der Beschwerdeführer gegen Ziff.3, 4 und 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Frist zur Leistung der Sicherheit sei ihm bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzunehmen.
Am 15.November 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass der Beschwerdeführer dem Gericht einen Kostenvorschuss von CHF2000.- zu leisten hat, dass die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden sind, dass die Vollstreckung von Ziff.4 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch aufgeschoben wird und dass die Beschwerdegegnerin Gelegenheit erhält, vorerst ausschliesslich zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckung Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht zugestellt worden. Der Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden.
Mit Eingabe vom 17.November 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung von CHF3000.- zu verpflichten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat D____ als Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem hat sie sich mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt.
Am 22.November 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass die Vollstreckung von Ziff.4 des angefochtenen Entscheids bis zum Entscheid des Appellationsgerichts aufgeschoben wird und dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17.November 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
Mit Eingabe vom 23.November 2016 hat der Beschwerdeführer einen Beleg für die Überweisung des Kostenvorschusses eingereicht und falsche Datumsangaben in seiner Beschwerde berichtigt.
Am 25.November 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass die Beschwerde vom 11.November 2016 einschliesslich Beilage und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.November 2016 einschliesslich Beilagen dem Zivilgerichtspräsidenten zugestellt werden und dieser Gelegenheit erhält, ausschliesslich zur Rüge der Rechtsverzögerung Stellung zu nehmen. Zudem sind die Parteien informiert worden, dass vorgesehen ist, keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einzuholen und aufgrund der Beschwerde, der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.November 2016, einer allfälligen Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten und der vorliegenden Akten zu entscheiden, und dass über die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 17.November 2016 zu gegebener Zeit entschieden wird. Mit Stellungnahme vom 2.Dezember 2016 hat der Zivilgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Eingabe vom 30.November 2016 hat der Beschwerdeführer zum Schutz seiner Gegenstand des Prozesses vor dem Zivilgericht bildenden Forderung die superprovisorische Anordnung der Einstellung aller weiteren Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaft in Polen bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über seine Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 3.Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dieses Gesuch kostenfällig abgewiesen. Mit Eingabe vom 5.Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer erneut beantragt, zum Schutz seiner Forderung sei superprovisorisch anzuordnen, dass alle weiteren Verkaufsbemühungen in Polen ab sofort bis zum Entscheid des Appellationsgerichts einzustellen seien. Mit Verfügung vom 7.Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts auch dieses Gesuch kostenfällig abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 31.Oktober 2016. Zum Entscheid über das Rechtsmittel ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§92 Abs.1 Ziff.6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG154.100]).
1.2 Ein berichtigter Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen demjenigen Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid zur Verfügung gestanden hat. Die Frist für dieses Rechtsmittel beginnt mit der Eröffnung des berichtigten Entscheids neu zu laufen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., Zürich 2016, Art.334 N 14; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 345 und 817). Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt aber nur hinsichtlich derjenigen Bestandteile des Entscheids, die Gegenstand der Berichtigung gebildet haben (BGer 4A_474/2012 vom 8.Februar 2013 E.2; Seiler, a.a.O., N814). Mit Rektifikat vom 4.November 2016 ist nur Ziff.4 des Entscheids vom 31.Oktober 2016 berichtigt worden. Ziff.3 und 5 des Entscheids vom 31.Oktober 2016 sind unverändert geblieben. Damit hat entgegen der Rechtsmittelbelehrung nur für das Rechtsmittel gegen Ziff.4 des berichtigten Entscheids vom 4.November 2016 mit dessen Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist begonnen. Dies ist jedoch irrelevant, weil die Beschwerde vom 11.November 2016 innerhalb von weniger als zehn Tagen seit der Zustellung des ursprünglichen Entscheids vom 31.Oktober 2016 eingereicht worden ist.
1.3 Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich beantragt er die Anordnung der von ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar, wenn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF10000.- beträgt (Art.308 Abs.2ZPO). Der Beschwerdeführer hat unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei als vorsorgliche Massnahme zur Hinterlegung einer Kaution von CHF130000.- zu verpflichten. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich dabei nicht um eine definitive Leistung, sondern bloss um eine Sicherheitsleistung handelt, übersteigt der Streitwert der Angelegenheit damit CHF10000.- auf jeden Fall. Ziff.3 des angefochtenen Entscheids ist folglich nicht mit Beschwerde, sondern mit Berufung anzufechten. Da die Berufungsfrist bei der Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen wie die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art.314 Abs.1 in Verbindung mit Art.248 lit.d ZPO) und die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen wie die Beschwerde die Vollstreckbarkeit nicht aufschiebt (Art.315 Abs.4 lit.b ZPO), sind die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung und unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels aber in jeder Hinsicht unschädlich. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids ist somit einzutreten (vgl. unten E. 2). Der Einfachheit halber wird das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nachfolgend einheitlich als Beschwerde bezeichnet.
1.4 Weiter richtet sich die Beschwerde gegen Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Beschwerdeführer zu einer weiteren Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet worden ist. Diese prozessleitende Verfügung ist gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde folglich einzutreten (vgl. unten E. 3).
1.5 Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gemäss Art.319 und Art.261 ZPO. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art.319 lit.c ZPO ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Gegenstand einer solchen ist ausschliesslich die unrechtmässige Verweigerung Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art.319 N 17). Wenn sich die gerügte Rechtsverzögerung in einem formellen Entscheid manifestiert, liegt kein Anwendungsfall von Art.319 lit.c ZPO vor (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art.319 N 39). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz und der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung im Verfahren auf Erlass dieses Entscheids geltend. Eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung kann mit einem Antrag auf förmliche Feststellung der Rechtsverzögerung allerdings auch mit einer Beschwerde gegen den inzwischen ergangenen Entscheid selbständig gerügt werden (vgl. BGer 1C_439/2011 vom 25.Mai 2012 E.2; Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St.Galler Kommentar, 3.Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art.29 BV N27). Ziff.1 der Rechtsbegehren der Beschwerde lautet folgendermassen: Der Entscheid der Vorinstanz vom 31.Oktober 2016, den geforderten vorsorglichen Rechtsschutz nach Art.261 ZPO trotz eindeutiger Rechts-, Sachverhalts- und Beweislage zu verweigern, sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter verstösst das Nichtbeachten der zeitlichen Dringlichkeit zugleich gegen Art.319 ZPO, da eine Frist von vier Monaten nach Einreichen meiner Anträge zweifelsohne als Rechtsverzögerung feststeht. Unter Mitberücksichtigung der Bezeichnung des Rechtsmittels und des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, ist darin ein sinngemässer Antrag auf förmliche Feststellung der Rechtsverzögerung zu sehen. Folglich ist auf die Beschwerde auch betreffend die Rüge der Rechtsverzögerung einzutreten (vgl. unten E. 4).
1.6 Mit Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids ist die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.Oktober 2016 aus dem Recht zu weisen, derzeit nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.319 lit.b ZPO). Für die in Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids getroffene Anordnung ist die Anfechtbarkeit mit Beschwerde in der ZPO nicht vorgesehen. Zudem droht dem Beschwerdeführer durch diesen Entscheid kein Nachteil und ist er dadurch nicht beschwert. Folglich ist auf die Beschwerde gegen Ziff.5 des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz feststehende Fakten zum polnischen Recht ignoriere und unzutreffende Annahmen darauf abstütze. Anfechtbar ist abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.308-318 N33 f.). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz keinerlei Feststellungen betreffend das polnische Recht getroffen. Auf den erwähnten Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer entsprechenden Feststellung. In einer Beilage zu seiner Eingabe vom 5.Dezember 2016 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Vor-instanz. Sämtliche zur Begründung dieser Rüge behaupteten Tatsachen hätte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vorbringen können. Die erst mit der Eingabe vom 5.Dezember 2016 und damit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobenen Tatsachenbehauptungen sind deshalb unbeachtlich.
1.7 Der Beschwerdeführer beantragt, nach bisher vier Beschwerden sei von Amtes wegen zu prüfen, ob seine Klage wegen wiederholter Verstösse gegen Art.319 ZPO und vermeidbarer Verfahrenskosten infolge Unkenntnis der Rechtslage einem anderen Verfahrensleiter zu übertragen sei. Für eine Übertragung der Leitung des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Rechtsmittelinstanz besteht keine gesetzliche Grundlage. Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit der beaufsichtigten Instanzen (§90 Ziff.3 GOG). Wegen Verletzung von Amtspflichten beim Zivilgericht kann schriftlich mit Antrag und Begründung beim Appellationsgericht eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§68 Abs.1 GOG). Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts trifft gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen (§68 Abs.5 und §92 Abs.1 Ziff.12 GOG). Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28.Mai 2014 S.51). Es ist deshalb ausgeschlossen, dass das Appellationsgericht im Rahmen der Aufsicht wegen Fehlern bei der Verfahrensleitung diese einem Zivilgerichtspräsidenten entzieht und einem anderen Zivilgerichtspräsidenten überträgt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwei der drei bisherigen Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz abgewiesen worden sind, soweit darauf eingetreten worden ist (AGE BEZ.2013.47 vom 28.November 2013 und AGEBEZ.2013.39 vom 25.November 2016) und auch die vorliegende Beschwerde abgewiesen wird. Von wiederholten Fehlern bei der Verfahrensleitung kann deshalb keine Rede sein.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin nebst exakten Terminvorschriften zugleich ein äquivalenter, den Investitionen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers entsprechender Mindestverkaufspreis von CHF300000.-- vorzuschreiben und es sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art.261 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, unmittelbar nach erfolgtem Verkauf ihrer Villa den Betrag von CHF 130000.-- als Kaution beim Gericht in Basel zu hinterlegen. Wie sich aus seiner Eingabe vom 18. August 2016 ergibt, beantragt der Beschwerdeführer damit vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO zum Schutz des von ihm eingeklagten Anspruchs von CHF 252718.--.
2.2 Gemäss Art.269 lit.a ZPO bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten. Daraus ergibt sich, dass vorsorgliche Massnahmen auf Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen abschliessend durch das SchKG geregelt werden. Der Erlass solcher vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art.261 ff. ZPO ist ausgeschlossen (Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012, Art.269 ZPO N 2 ff.; vgl. Sprecher, in: Basler Kommentar, 2.Aufl., 2013, Art.269 ZPO N 1, 2 und 4). Mit seinem Gesuch, der Beschwerdegegnerin sei ein Mindestverkaufspreis vorzuschreiben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nach dem Verkauf einen bestimmten Betrag beim Gericht zu hinterlegen, beantragt der Beschwerdeführer vorsorgliche Massnahmen gemäss Art.261 ff.ZPO zur Sicherung der Vollstreckung der von ihm eingeklagten Geldforderung. In seiner Beschwerde wiederholt er ausdrücklich, dass sich diese Anträge auf Art.261 ZPO stützen. Folglich sind diese mangels Anwendbarkeit von Art.261ff.ZPO von vornherein abzuweisen. Dass die Voraussetzungen einer Sicherungsmassnahme des SchKG erfüllt wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
2.3 Im Übrigen fehlt es auch an den Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art.261 ff. ZPO, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art.261 Abs.1 ZPO).
Der Beschwerdeführer behauptet, seine Forderung, die Gegenstand des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bildet, sei gefährdet, weil diese versuche, ihre Liegenschaft in Polen deutlich unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Dies ermögliche es der Beschwerdegegnerin, zumindest einen Teil des Verkaufspreises in Polen verschwinden zu lassen und damit die Vollstreckung der eingeklagten Forderung des Beschwerdeführers zu vereiteln.
Der Beschwerdeführer hat Reproduktionen von Inseraten eingereicht, mit denen die Liegenschaft im März 2008 für 1200000.- Zloty (PLN) und PLN 995000.- sowie im März 2010 für PLN965000.- und PLN930000.- angeboten worden ist (Beilage 86 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.Februar 2012; Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. [richtig 20.] Mai 2016). Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe diese Inserate in Auftrag gegeben (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.Februar 2012; Replik vom 4.Mai 2016 Ziff.53; Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.Mai 2016). Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Verkaufspreise seien vom Beschwerdeführer festgesetzt und von der involvierten Maklerin für viel zu hoch befunden worden (Klagantwort vom 14.Mai 2014; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9.Juni 2016). Unabhängig davon, wer den Preis festgesetzt hat, kann aus erfolglosen Verkaufsinseraten offensichtlich nicht geschlossen werden, der verlangte Verkaufspreis habe dem Verkehrswert entsprochen. Gemäss einer vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Bewertung der E____ vom 9.Dezember 2010 ist vielmehr anzunehmen, dass ein Preis von PLN930000.- zu hoch ist und der Preis bei PLN850000.- liegen sollte (Replikbeilage 109e). Gemäss der Beschwerdegegnerin ist der von der E____ geschätzte Verkehrswert allerdings noch immer viel zu hoch, weil die E____ sich auf vom Beschwerdeführer erstellte Unterlagen mit falschen Angaben gestützt habe (Duplik vom 26.September 2016 Ziff.123f.). Wie es sich damit verhält, muss vorliegend offen bleiben.
Im März 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Maklerbüros F____ und G____ mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt. Die Liegenschaft wird von F____ für PLN700000.- und von G____ für PLN650000.- angeboten (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016; Verkaufsaufträge mit der F____ und der G____ Beilagen 1 und 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016; Inserate der F____ und der G____ Beilagen 3 und 4 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016; Beilagen 3 bis 8 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. [richtig 20.] Mai 2016). Gemäss Schreiben vom 25.November 2016 wäre die Beschwerdegegnerin bereit, die Liegenschaft für (mindestens) PLN600000.- zu verkaufen (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.Dezember 2016). Diese Preise liegen 42%, 46% und 50% unter dem höchsten je inserierten Preis von PLN1200000.- im Jahr 2008 und 18%, 24% und 29% unter dem gemäss der von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Schätzung aus dem Jahr 2010 angemessenen Preis von PLN850000.-. Zumindest eine Abnahme des Verkehrswerts um 20% bis 30% in sechs Jahren ist ohne Weiteres vorstellbar. Die Liegenschaft befindet sich in Polen und ihr Kaufpreis wird realistischerweise in PLN bezahlt. Der Verkehrswert der Liegenschaft ist deshalb in PLN zu schätzen. Für die Beurteilung der Differenz zwischen den Preisen, zu denen die Liegenschaft angeboten worden ist bzw. angeboten wird, sind deshalb die Beträge in PLN massgebend. Die zu den jeweiligen Wechselkursen umgerechneten Beträge in CHFsind dafür entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers irrelevant. Die vom Beschwerdeführer aufgrund der in CHFumgerechneten Kaufpreise behaupteten Preisreduktionen von 59%, 64% und 68% sind deshalb von vornherein unbeachtlich. Gemäss der Beschwerdegegnerin hat in Polen in den Jahren 2007 und 2008 ein Immobilienboom geherrscht, sind die Preise bis im Jahr 2012 eingebrochen und hat sich der Markt seither etwas erholt (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9.Juni 2016). Einer von der Beschwerdegegnerin eingereichte Statistik der Entwicklung der Hauspreise in Polen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Häuserpreisindex für von privaten Haushalten erworbene Wohnimmobilien im Jahr 2008 106.9, im Jahr 2010 100, im Jahr 2013 92.4 und im Jahr 2014 93.3 betragen hat (Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9.Juni 2016). Eine Abnahme des Verkehrswerts entspricht damit jedenfalls in den Jahren 2008 bis 2013 auch dem allgemeinen Trend.
Gemäss E-Mails der F____ vom 12.und 24.Mai 2016 kommen keine Anfragen. Dies weise darauf hin, dass der Preis zu hoch sei. Zudem seien die Anforderungen für die Vergabe von Hypothekardarlehen erhöht worden (Beilagen 5 und 7 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016). Gemäss E-Mails der G____ vom 16. und 30 Mai 2016 haben sich keine Interessenten gemeldet. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Situation auf dem Immobilienmarkt schlecht sei, nachdem die Banken die Kreditwürdigkeit potentieller Erwerber gesenkt hätten (Beilagen 6 und 8 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31.Mai 2016). Gemäss E-Mail der G____ vom 11. August 2016 ist ein Interessent am Kauf der Liegenschaft interessiert, aber nur zu einem Preis von PLN520000.-. Andere Kaufinteressenten gebe es nicht (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016). Diese E-Mails sprechen eindeutig dagegen, dass die Beschwerdegegnerin versucht, ihre Liegenschaft unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Ein Grund, weshalb sie nicht die tatsächliche Einschätzung der mit dem Verkauf betrauten Maklerinnen wiedergeben sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten früheren Investitionen sind für die Höhe des aktuellen Verkehrswerts nur noch von beschränkter Bedeutung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Wert einer Liegenschaft richte sich ausschliesslich nach den getätigten Investitionen und nicht nach der aktuellen (ungünstigen) Situation auf dem Immobilienmarkt, ist haltlos. Völlig irrelevant für den Verkehrswert sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Höhe seiner eingeklagten Forderung und der von ihm beantragten Kaution.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe keinerlei Interesse, ihre Liegenschaft unter Wert zu verkaufen, weil diese ihre Altersvorsorge bedeute und sie davon ausgehe, dass die Forderung des Beschwerdeführers zumindest in erheblichem Umfang abgewiesen werde (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9.Juni 2016; Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7.September 2016).
Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin versuchen könnte, ihre Liegenschaft unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Damit hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Forderung durch einen Verkauf unter dem Verkehrswert nicht glaubhaft gemacht, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Eine Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin im Falle des Verkaufs ihrer Liegenschaft den Verkaufserlös verschwinden lassen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Dafür fehlen vielmehr jegliche Hinweise. Selbst wenn eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung der Geldforderung des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig wäre, könnte eine solche somit mangels Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen nicht angeordnet werden.
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb er eine Kaution zu leisten habe und die Beschwerdegegnerin nicht. Diese unterschiedliche Behandlung ist ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art.99 Abs.1 ZPO. Diese Bestimmung sieht nur eine Kautionspflicht des Klägers, Berufungsklägers Beschwerdeführers zugunsten der Beklagten, Berufungsbeklagten Beschwerdegegnerin vor und nicht umgekehrt (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art.308 - 318 N 19; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., Zürich 2016, Art.99 N 8 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihn die Vorinstanz zu einer weiteren Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 15000.-- verpflichtet hat. Gemäss Art.99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz Sitz in der Schweiz hat.
3.2 Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in den Philippinen. Damit ist der Kautionsgrund von Art.99 Abs.1 lit.a ZPO erfüllt. Zwischen den Philippinen und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag, der den Beschwerdeführer von der Sicherstellungspflicht wegen seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz befreien würde. Wenn die Voraussetzungen nach Art.99 Abs.1 ZPO gegeben sind, hat die Antragstellerin Anspruch auf Anordnung der Kaution durch das Gericht (Suter/von Holzen, a.a.O., Art.99 N 14). Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6.November 2013 in einem separaten Verfahren geschieden worden. Gegenstand des vor dem Zivilgericht hängigen Verfahrens sind nur güterrechtliche und schuldrechtliche Ansprüche. Der Prozess ist deshalb im ordentlichen Verfahren abzuwickeln (vgl. Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2.Aufl., Bern 2011, Vorbem. zu Art.196-220 ZGB N 15 und BGE 116 II 21 E.1b S.24), wie das Zivilgericht bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 25. März 2015 zutreffend festgestellt hat. Die Ausnahmebestimmung von Art.99 Abs.3 lit.b ZPO für Scheidungsverfahren ist deshalb nicht anwendbar. Dafür spricht auch der Zweck der Bestimmung. Die Sicherheitsleistung ist im Scheidungsverfahren ausgeschlossen, um die Durchsetzung von Rechten, die einer Partei um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, nicht durch prozessuale Hindernisse zu erschweren (Suter/von Holzen, a.a.O., Art.99 N 41). Die Prozesschancen sind für die Kautionspflicht gemäss Art.99 Abs.1 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Behauptungen abgesehen von einem Notgroschen von CHF10000.- über kein Vermögen mehr verfüge, ist für die Frage der Sicherstellung irrelevant, weil er ausdrücklich auf die unentgeltliche Prozessführung verzichtet hat. Mit Schreiben vom 24.Mai 2016 hat der Beschwerdeführer die Vorinstanz ersucht den mir für weitere 2 Jahre gewährten Kostenerlass (inkl. Selbstbehalt) nach nur einem Jahr per Ende Juli 2016 vollumfänglich aufzuheben. Mit Verfügung vom 27.Mai 2016 hat der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer beim Verzicht auf den Kostenerlass per 24.Mai 2016 behaftet.
3.3 Die Höhe der Sicherheit hat der mutmasslichen Parteientschädigung zu entsprechen (Rüegg, in: Basler Kommentar, 2.Aufl., 2013, Art.99ZPO N 5; Suter/von Holzen, a.a.O., Art.100 N 6).
Mit Klage vom 25. März 2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von CHF270734.85 zu verurteilen, und sich eine Mehrforderung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Für die Bemessung der Parteientschädigung ist dieser Streitwert massgebend und die Reduktion des Klagbegehrens in der Replik unbeachtlich (vgl. Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S.52 f.). Bei einem Streitwert von über CHF200000.- bis CHF500000.- beträgt das Grundhonorar CHF14300.- bis CHF30000.- (§4 Abs.1 lit.b Ziff.11 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Interpoliert beträgt das Grundhonorar damit CHF18000.-. Dies entspricht auch den Angaben in der Honorarnote des ehemaligen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers vom 10.Juni 2016 und in Ziff.262 der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 26.September 2016. Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze richtet sich die Bemessung des Honorars aber nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin den Auftraggeber sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§2 Abs.1 und 2 HO). Aufgrund des überdurchschnittlichen Aktenumfangs ist der Aufwand überdurchschnittlich hoch und insbesondere aufgrund der Anwendung des italienischen Güterrechts ist der Fall in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig. Dementsprechend machen auch der ehemalige Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote und der Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin in seiner unpräjudiziellen Honorarbemessung in Ziff.262 der Duplik einen Zuschlag von 40% geltend. Der ehemalige Rechtsbeistand des Beschwerdeführers begründet diesen mit den Stichworten italienisches Güterrecht, sehr umfangreiche Akten und Korrespondenz Rechtsgutachter. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeistände ist diesen Umständen im vorliegenden Fall jedoch nicht mit einem Kompliziertheitszuschlag gemäss §5 Abs.1 lit.a HO, sondern bei der Bemessung des Grundhonorars innerhalb der in der HO statuierten Bandbreite Rechnung zu tragen. Ein Zuschlag gemäss §5 Abs.1 lit.a HO ist nur zulässig, wenn der Höchstansatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Damit ist das mutmassliche Grundhonorar mit CHF25200.- zu bemessen. Das Grundhonorar deckt im schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung (§3 Abs.2 HO). Im Verfahren vor dem Zivilgericht ist ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden. Zudem sind dem Zivilgericht weitere Rechtsschriften eingereicht worden, insbesondere das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen vom 30.Juni 2016 und die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7.September 2016. Am 23.September 2014 hat eine Instruktionsverhandlung stattgefunden. Zudem wird voraussichtlich eine Hauptverhandlung stattfinden, wenn der Prozess nicht vorher beendet wird. Für jede zusätzliche Verhandlung und für jede zusätzliche Rechtsschrift werden auf dem Grundhonorar Zuschläge von bis zu 30% berechnet (§5 Abs.1 lit.ba und bb HO). Bei summarischer Prüfung erscheint der vom Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin in der Duplik unpräjudiziell geltend gemachte Zuschlag von CHF9000.- unter diesen Umständen moderat. Damit beträgt das mutmassliche Honorar CHF34200.-. Die Auslagen des Rechtsbeistands der Beschwerdegegnerin betragen gemäss dessen Angaben in der Duplik CHF1800.-. Diese werden in der Honorarnote zu detaillieren sein (§16 Abs.1 bis 3 HO). Zum Zwecke der Bestimmung der mutmasslichen Parteientschädigung kann darauf aber abgestellt werden. Dabei ist festzuhalten, dass der ehemalige Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 10.Juni 2016 bloss für einen kleinen Teil der Verfahrensdauer vom 30. März 2015 bis am 25.Mai 2016 Auslagen von CHF574.70 geltend gemacht hat. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen geschuldet (§16 Abs.4 HO). Bei einem Honorar von CHF34200.- und Auslagen von CHF1800.- beträgt diese CHF2880.-. Insgesamt beläuft sich die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten damit auf CHF38880.-.
Der Beschwerdeführer behauptet unter Verweis auf die Begründung der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16.November 2011, die Beschwerdegegnerin schulde ihm aus dem Eheschutzverfahren in Arlesheim CHF3254.50 (Beilage234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.September 2016). Tatsächlich hat der Zivilgerichtspräsident in E.2.2 der Verfügung vom 16.November 2011 und in E.3 der Verfügung vom 18. Juli 2013 festgehalten, aus dem Eheschutzverfahren in Arlesheim schulde die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen CHF3254.50. Dies erscheint jedoch unzutreffend. In der Klage hat der Beschwerdeführer behauptet, die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten des Eheschutzverfahrens betrügen CHF2954.50 (ordentliche Kosten CHF700.- und Parteientschädigung CHF2254.50) (Klage vom 25. März 2011 Ziff.11). Diese Beträge ergeben sich aus dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22.Februar 2011 (Klagbeilage 2). In der Klagantwort hat die Beschwerdegegnerin die Forderung von CHF2954.50 anerkannt (Klagantwort vom 14.Mai 2014 Ziff.168). Von dieser Forderung ist gemäss den eigenen Angaben des Klägers die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28.November 2013 der Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung von CHF1681.60 in Abzug zu bringen (Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.September 2016; Klagantwortbeilage 11). Die allenfalls noch offene Forderung des Beschwerdeführers aus Prozesskosten beträgt damit höchstens CHF1272.90. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin schulde ihm auf der Parteientschädigung von April 2011 bis September 2016 Verzugszins von 6% (Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.Sep-tember 2016). Der Verzugszins beträgt nicht 6%, sondern 5% (Art.104 Abs.1 OR). Der Verzugszins beläuft sich somit höchstens auf CHF574.25 (22/3Jahre [April 2011 bis November 2013] x 5% x CHF2954.50 und 2 5/6 Jahre [Dezember 2013 bis September 2016] x 5% x CHF1272.90). Die allenfalls noch offene Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin aus Parteikosten beträgt damit inklusive Verzugszins höchstens CHF1847.15. Der sicherzustellende Anteil der mutmasslichen Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin beläuft sich damit auf mindestens CHF37032.85. Bisher hat der Beschwerdeführer eine Sicherheit von CHF20000.- geleistet. Die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete weitere Sicherheitsleistung von CHF15000.- ist damit zweifellos angemessen.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung auf Rückerstattung der Hälfte der Kosten des Rechtsgutachtens von CHF4403.- (Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.September 2016). Gemäss dem angefochtenen Entscheid kann diese Position bei der Bemessung der Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt werden, weil über die entsprechende Kostentragung noch nicht entschieden worden ist. Dies ist richtig. Im Falle des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Gutachtens im vollen Umfang von diesem zu tragen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zu einer weiteren Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF15000.-- verpflichtet hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Behandlung seines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2016 durch die Vorinstanz sei es zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen.
4.2 Aus Art.6 Ziff.1 EMRK und Art.29 Abs.1 BV ergibt sich ein Verbot der Rechtsverzögerung und ein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) (Steinmann, a.a.O., Art.29 BV N22; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art.29 BV N26). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen und die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beachten (Waldmann, a.a.O., Art.29 BV N 27). Für die Frage, ob eine Verlängerung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung darstellt, ist entscheidend, ob sich diese objektiv rechtfertigen lässt (vgl.BGer 1C_211/2009 vom 14.September 2009 E.2.2; Waldmann, a.a.O., Art.29 BV N 27). Im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen wird in der Literatur vertreten, dass der Gesuchsteller mit einer gerichtlichen Anordnung innert weniger Tage seit Eingang der letzten schriftlichen Parteistellungnahme rechnen dürfe, in komplexen und weniger dringlichen Angelegenheiten könne eine Dauer von bis zu einigen Wochen noch hingenommen werden (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art.319 ZPO N 18; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 319 ZPO N 49). Ob von diesen (strengen) Richtwerten auszugehen ist ob allenfalls auch eine etwas längere Dauer noch als angemessen betrachtet werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
4.3 Zwischen dem Eingang des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 1. Juli 2016 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 31.Oktober 2016 sind knapp vier Monate vergangen. Auch wenn das Verfahren insbesondere vom Beschwerdeführer sehr aufwändig geführt worden ist und sich die Vorinstanz mit einer Vielzahl von Anträgen hat befassen müssen, erscheint diese Dauer für einen Entscheid im summarischen Verfahren (Art.248 lit.d ZPO) bereits als solche zu lang. Vor allem aber fällt auf, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin erst mit Verfügung vom 1.September 2016 und damit erst zwei Monate nach Eingang des Gesuchs Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gesetzt hat. Für diese Verzögerung hat zwar ein sachlicher Grund bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet gewesen, bis am 18. August 2016 ihre Liegenschaft zu verkaufen ihre Verkaufsbemühungen zu belegen. Für den Fall des Verkaufs unzureichender Verkaufsbemühungen hat sich die Vorinstanz vorbehalten, der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. Damit hat ein öffentliches Interesse daran bestanden, dass der Aufwand für die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst nach dem Entscheid über die Fortdauer der unentgeltlichen Rechtspflege und damit möglicherweise nach deren Entzug anfällt. Der Beschwerdeführer hat aber ein erhebliches Interesse gehabt, dass über sein Gesuch möglichst vor einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft entschieden wird, weil er damit gerade eine Benachteiligung durch einen Verkauf zu einem seiner Ansicht nach zu tiefen Preis hat verhindern wollen. Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erst nach einem allfälligen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und damit nicht mehr auf Staatskosten erfolgt. Unter diesen Umständen lässt sich die Verzögerung des Verfahrens um zwei Monate objektiv nicht rechtfertigen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es im Verfahren der Vorinstanz betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen ist.
5.
5.1 Mit Eingabe vom 17.November 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Sicherheit für ihre Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von CHF3000.- zu leisten, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat D____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
5.2 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (Art.99 Abs.1 lit.a ZPO). Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der mutmasslichen Parteientschädigung zu entsprechen (Rüegg, a.a.O., Art.99ZPO N 5; Suter/von Holzen, a.a.O., Art.100 N 6). Folglich setzt eine Sicherheitsleistung voraus, dass die Antragstellerin bei einem für sie günstigen Verfahrensausgang mutmasslich Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9.Aufl., Bern 2010, §37 N 48). Eine Sicherheitsleistung kann vorbehältlich allfälliger im vorliegenden Fall nicht gegebener Ausnahmen nur für zukünftige Kosten verlangt werden (Kuster, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art.99 N 6; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 10.24; Rüegg, a.a.O., Art.99 ZPO N 5; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.Aufl., Basel 2014, Art.100 N 1; Suter/von Holzen, a.a.O., Art.99 N 12 und Art.100 N 9 f.; Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art.99 N 4 und Art.100 N 4; a.M. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art.99 ZPO N 5 und 9).
Nachdem der Verfahrensleiter den Parteien bereits mit Verfügung vom 25.November 2016 mitgeteilt hat, dass vorgesehen ist, keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einzuholen, ist deren Rechtsbeistand nach dem Antrag auf eine Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung kein nennenswerter Aufwand mehr entstanden. Damit hat bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 25.November 2016 festgestanden, dass die Beschwerdegegnerin auch bei einem für sie günstigen Verfahrensausgang mutmasslich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben wird. Folglich ist der Antrag, der Beschwerdegegner sei für das Beschwerdeverfahren zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin zu verpflichten, abzuweisen.
5.3 Nach Art.117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit.a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit.b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art.118 Abs.1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit.a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit.b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit.c). Mit Art.117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art.29 Abs.3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind damit Art.117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E.2.2.3 S.218). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art.119ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.Aufl., Zürich 2016, Art.119 N 20 f.). Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (Bühler, a.a.O., Art.119 ZPO N 90; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., Zürich 2016, Art.119 N 6 f.).
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 17.November 2016 ist weder begründet noch belegt. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin trotz des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat ihr der Verfahrensleiter deshalb mit Verfügung vom 28.November 2016 Frist bis 16.Dezember 2016 gesetzt, um ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen und dem Gericht mitzuteilen, ob ihre Liegenschaft in Polen inzwischen verkauft worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frist unbenutzt verstreichen lassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutgeheissen wird, als eine Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren festgestellt wird. Im Übrigen wird auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden diese abgewiesen. Folglich hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, soweit sie nicht die Rüge der Rechtsverzögerung betreffen (vgl. Art.106 Abs.1 und 2 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf CHF2000.- festgesetzt. Davon entfallen CHF500.- auf die Rüge der Rechtsverzögerung.
6.2 Der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren abgesehen von der Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 17.November 2016 kein nennenswerter Aufwand entstanden. In dieser Eingabe hat die Beschwerdegegnerin abgesehen vom Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Antrag auf Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung gestellt und sich mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt. Der Antrag betreffend Sicherheitsleistung wird abgewiesen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Im Verfahren der Vorinstanz betreffend die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers vom 30.Juni 2016 wird eine Rechtsverzögerung festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird die Frist zur Leistung der Sicherheit von CHF15000.- bis 20 Tage nach Zustellung des vorliegenden Entscheids erstreckt. Diese Frist kann vom Zivilgerichtspräsidenten noch einmal erstreckt werden.
Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF1500.-.
Die Anträge der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Sicherheit für ihre Parteientschädigung von CHF3000.- zu leisten, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat D____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen, werden abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art.74 Abs.1 lit.a b BGG erreicht (CHF15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art.113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.